Grundlagen der Preisbildung
Um alle Verbraucher mit sehr gutem Trinkwasser zu versorgen, ist eine aufwendige Infrastruktur mit hoher Anlagenintensität für die Wassergewinnung und Verteilung notwendig. Dies führt zu einem Fixkostenanteil für die Trinkwasserbereitstellung von ca. 80-90 %. Diese Kosten fallen unabhängig von der abgegebenen Wassermenge an. Entsprechend hängen nur 10-20 % der Kosten vom tatsächlichen Trinkwassergebrauch der Verbraucher ab. Der Verbraucher zahlt in erster Linie für Qualität und Versorgungssicherheit, also für die Bereitstellung der Infrastrukturdienstleistung. Das Wasser an sich macht nur einen geringen Anteil der Versorgungskosten aus. Der größte Kostenanteil setzt sich aus Festkosten für die Wassergewinnung, den Transport, den Leitungsbau und Ausbesserung und die Qualitätssicherung zusammen. Ebenso gehören Kosten für das Personal, um die Wasserversorgung zu gewährleisten beispielsweise für Brunnen, Pumpen und Wasserschutzzonen. Ob der Wasserpreis gerechtfertigt ist, kontrolliert die Kommunalaufsichtsbehörde die öffentlich-rechtlichen Wasserentgelte (bei privatwirtschaftlichen Unternehmen ist dies die Landeskartellbehörde). Selbst kann der Verbraucher seine Beitrags-, Gebühren- und Leistungsbescheide von Verwaltungsgerichten überprüfen lassen.
Bei einem Trinkwassergebrauch von 125 Litern pro Einwohner und Tag zahlt jeder Bundesbürger im Durchschnitt 7 Euro monatlich, bzw. 84 Euro jährlich für sein Trinkwasser.
Entgelte und Gebühren
Die nach der AVBWasserV (vgl. unsere Kommentierung zur AVBWasserV in Hempel, Recht der Energie- und Wasserversorgung beim Verlag Carl Heymanns) abgerechneten privatrechtlichen Entgelte sind zu unterscheiden von den nach öffentlich-rechtlichem Satzungsrecht abgerechneten Gebühren, die jeweils bei einem Verbrauch einer bestimmten Wassermenge zu entrichten sind. Die Kalkulation diesr Verbrauchsentgelte unterfällt grundsätzlich demgemäß einerseits einem privatrechtlichen, hier der AVBWasserV, § 315 BGB und gegebenenfalls kartellrechtlichen Kontrollen, andererseits einem öffentlich-rechtlichem Regelwerk, dort den Kommunalabgaben-Gesetzen (KAG) der Länder. Verbrauchsentgelte stehen wiederum im Gegensatz zu privatrechtlichen Baukostenzuschüssen und öffentlich-rechtlichen Beiträgen zur Abdeckung der Investitionen in die Anlagen.
Mit dem Urteil vom 12.08.2015 hat das LG Potsdam, 3 O 124/14 auf der Basis der neueren BGH-Rechtsprechung zu § 315 BGB und parallel herangezogener verwaltungsrechtlicher Abgabenregelungen übrigens spezifiziert festgestellt, dass der im Verfahren streitige Trinkwasserpreis eines brandenburgischen Zweckverbandes unbillig war. Das LG Potsdam sieht die Unbilligkeit im Streitfall in einem Verstoß gegen das kommunalabgabenrechtliche Kostendeckungsgebot. Insoweit überträgt das LG Potsdam ohne eine Ableitung zu deren grundsätzlicher Bedeutung und damit wenig nachvollziehbar direkt die Kalkulationsvorgaben für öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühren nach § 6 KAG Brandenburg (BB) auf die Kalkulation privatrechtlicher Trinkwasserpreise, ohne eine grundsätzlich Hinterfragung der Übertragbarkeit öffentlich-rechtlicher Regelungen, z. B. aus deren grundsätzlicher Bedeutung, auf die privatrechtlich abgeleiteten Entgelte.