Trinkwasser/Wasserversorgung


Die öffentliche Trinkwasserversorgung ist nach § 3 Nr. 10 WHG ein wesentlicher Inhalt bei der Gewässerbewirtschaftung. Von besonderer Bedeutung sind die Vorschriften über die öffentliche Wasserversorgung und die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für eine gesicherte Trinkwasserversorgung und dem Wohl der Allgemeinheit. Schon die allgemeinen Grundsätze des § 6 I WHG sehen die „bestehenden und künftigen Nutzungsmöglichkeiten zu erhalten und zu schaffen“ für die öffentliche Wasserversorgung vor. Einschränkungen bei den technischen Anlagen zur Wasserspeicherung, -fortleitung und -verteilung ergeben sich lediglich durch die hygienischen Anforderungen der §§ 37 bis 39 IfSG. Zu erwähnen ist, dass der Träger der öffentlichen Einrichtung auch auf den sorgsamen Umgang mit Wasser hinzuwirken hat. Hierzu zählt auch den Endverbraucher über den sparsamen Umgang mit Wasser zu informieren, mit dem Ziel unnötigen Wasserverbrauch unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Hygiene zu vermeiden.

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