Abwasserstandards


Durch die Abwasserverordnung (AbwV) werden branchenbezogene Anforderungen an den Stand der Technik bei der Abwassereinleitung für weitere Bereiche von Industrie und Gewerbe sowie für Kommunen festgelegt. Die konsequente Umsetzung dieser Vorschriften durch die Bundesländer trägt dazu bei, die Gewässerqualität in Deutschland zu verbessern. Ebenso wird das europäische Recht des Gewässerschutzes und des Abfallrechts umgesetzt.

Der § 3 Abs. I AbwV bestimmt wie folgt: „Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist.“

Die allgemeinen Anforderungen des § 3 AbwV gelten zusammen mit den jeweiligen Anlagen für folgende Bereiche:

Braunkohle-Brikettfabrikation; Milchverarbeitung; Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten; Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung; Fischverarbeitung; Kartoffelverarbeitung; Fleischwirtschaft; Brauereien; Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken; Herstellung von Holzfaserplatten; Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung; Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim; Steinkohlenaufbereitung; Mälzereien; Steine und Erden; Herstellung von Kohlenwasserstoff; Herstellung anorganischer Pigmente; Erdölverarbeitung; Steinkohleverkokung; Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen; Zahnbehandlungen und Chemischreinigung.

Zusätzlich zu diesen allgemeinen Anforderungen werden jeweils noch zusätzlich Anforderungen durch die jeweilige Anlage der Verordnung für das Abwasser bestimmt.  Für alle anderen Betriebe, die in den Anlagen der Verordnung genannt sind, gelten abweichende allgemeine Anforderungen.

Insbesondere auf häusliche und kommunale Abwässer findet § 3 AbwV keine Anwendung. Die Anforderungen für das Einleiten des Abwassers werden durch Anlage 1 der Verordnung bestimmt.

Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner für sämtliche rechtlichen Fragestellungen. Unser besonderer Fokus liegt auf dem Komunalrecht und der Beratung von Unternehmen der Ver- und Entsorgungswirtschaft.

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