Durch das 42. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes ( 37 Vom 27.10.1994 (BGBl I S. 3146) wurde mit Art. 20a GG das Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen in das Grundgesetz eingefügt, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Den Wasser- und Umweltbehörden wird damit ein verpflichtendes Ziel vorgegeben ,wichtig insbesondere ein allgemeines Verschlechterungsverbot. Der Gewässerschutz wird über das Bewirtschaftungsermessen auf der Ebene des einfachen Gesetzes mit §§ 1, 6, 12, 27,44,47 WHG fachlich konkretisiert.