Deutsches Wasserrecht


Durch das 42. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes ( 37 Vom 27.10.1994 (BGBl I S. 3146) wurde mit Art. 20a GG das Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen in das Grundgesetz eingefügt, Schutz der na­türlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.  Den Wasser- und Umweltbehörden wird damit ein verpflichtendes Ziel vorgegeben ,wichtig insbesondere ein allgemeines Verschlechte­rungsverbot. Der Gewässerschutz wird über das Bewirtschaftungsermessen auf der Ebene des einfachen Gesetzes mit §§ 1, 6, 12, 27,44,47 WHG fachlich konkretisiert.

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