Trinkwasserschutz

Trinkwasserschutz

 Der Trinkwasserschutz ist eng mit den Trinkwasserschutzgebieten verknüpft. Einige Bundesländer wie beispielsweise Niedersachsen unterstützen zusätzlich ihre Landwirte, indem sie diese für das Einhalten freiwilliger Vereinbarungen zum Trinkwasserschutz entschädigen. Dem Trinkwasserschutz wird darüber hinaus der ihm zustehende hohe Stellenwert über ein Prioritätenprogramm zugestanden. Andere Wasserversorger sind darum bemüht die Flächen der Trinkwassergewinnung zu kaufen und nur unter strengeren Auflagen zu verpachten, um den Trinkwasserschutz zu stärken. Aber der Schutz ist nicht nur die Aufgabe der Wasserversorger, sondern auch der Gesamtbevölkerung. Jeder Einzelne kann schon durch die Beachtung der Trinkwasserschutzgebiete der Verunreinigung entgegenwirken.

Trinkwasserschutzgebiete stellen die Hauptquelle unseres Trinkwassers dar. In Bayern werden über diese Flächen etwa 92 % des Trinkwassers gewonnen. Die Gebiete werden ausgewiesen, um dem hohen Schutzbedarf gerecht zu werden. Es gilt die dortige Bodenbeschaffenheit beizubehalten und das Gebiet vor Schadstoffen und Verunreinigungen zu schützen. Dies können die Wasserversorgungsunternehmen durch ein gezieltes Einzugsgebietsmanagement fördern. Dazu gehören, neben einer wirksamen Öffentlichkeitsarbeit und regelmäßigen Besichtigungen im Rahmen der Eigenüberwachung auch freiwillige Bewirtschaftungsverträge mit den Landwirten im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen, also nicht allein im Schutzgebiet. Solche Kooperationen sollen helfen, besonders Grundwasser schonende Landwirtschaft möglichst zügig und unkompliziert zu realisieren.

Mit der von SHP bearbeiteten Kommentierung zur AVBWasserV in Hempel  “Recht der Energie- und Wasserversorgung”, Verlag Wolters Kluwer, verweisen wir auf nachsthende Grundsätze. Die mit § 4 AVBWAsserV vorausgesetzte Beschaffenheit des Trink- oder Betriebswassers hängt von Beschaffenheit und Menge der Wasserdargebote ab. Mit § 1 WHG soll der nut­zungsbezogene und ökologische Schutzzweck des Was­serhaushaltsgesetzes bestimmt und als Leitlinie für die Zweckerfüllung die nachhaltige Gewässerbewirtschaf­tung vorgegeben werden[1]. Jegliche Entnahme von Grundwasser im Rahmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung stellt sich als eine Benutzung von Gewässern, hier des Grundwassers, dar. WVU werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden zunehmend Verantwortung auch für den Zustand und den Umgang mit den vorhandenen Wasserdargeboten übernehmen müssen. In gegenseitiger Wechselwirkung gilt es dabei den Vorrang der Absicherung der Trinkwasserversorgung durch den mengen- und qualitätsmäßigen Schutz des Grundwassers gegenüber der Erkennung und konsequenten Vermeidung von Risiken zu wahren.[2] Die Koordination der zukünftigen zeitlichen, mengenmäßigen und qualitativen jeweiligen Spitzenbelastungen durch Wasserentnahmen von WVU und Dritten stellt eine besondere Problematik dar. Die Benutzung eines Gewässers (§ 9 WHG) bedarf grund­sätzlich einer vorherigen Zulassung in Form eines Ver­waltungsaktes durch die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht durch wasserrechtliche Vorschriften etwas ande­res bestimmt ist. Der Rahmen der von WVU betriebenen nachhaltigen Gewässerbewirt­schaftung, die nur durch eine gezielte Ordnung des Was­serhaushalts durch behördliche Lenkung und Überwa­chung erreicht werden kann, wird mit § 8 Abs. 1 WHG ge­schaffen.

Bei der Erteilung von Wassernutzungsrechten wie Erlaubnissen und Bewilligungen, hat die Wasserbehörde ihr Bewirtschaftungsermessen ent­sprechend dem Bewirtschaftungsauftrag nach § 1 WHG fehlerfrei auszuüben. Zur Absicherung der durch die Wasserversorger wahrgenommenen Aufgabe der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser geht es um die Erringung einer möglichst weitgehenden Bewilligung für die Absicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge und um die Vermeidung von Gefährdungen der öffentlichen Wasserversorgung, ggf. unter laufendem Monitoring des Dargebotes. Rechtsgrundlage für die Zulassung von Gewässerbenut­zungen ist § 12 WHG. Eine Zulassung kann gem. § 12 WHG erteilt werden, wenn

kein zwingender Versagungsgrund gem. § 12 Abs. 1 WHG vorliegt und

unter Beachtung des Bewirtschaftungsermessens die beabsichtigte Gewässerbenutzung den wasserwirt­schaftlichen Zielsetzungen entspricht (§ 12 Abs. 2 WHG).

Sofern keine Ver­sagungsgründe nach § 12 Abs. 1 WHG vorliegen, steht die Erteilung der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen der Kreisverwaltung (Bewirtschaftungsermes­sen, § 12 Abs. 2 WHG). Mit dem Erfordernis, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu er­warten sein dürfen, wird die Gesamtheit der wasser­rechtlichen Anforderungen unter besonderer Berück­sichtigung des Wohls der Allgemeinheit umschrieben. Der Umfang und die Bedeutung des Begriffs der schädlichen Gewässerveränderungen wird dementsprechend gesetzlich ausdrücklich in § 3 Nr. 10 WHG als Veränderungen von Gewäs­sereigenschaften definiert (§ 3 Nr. 7 WHG), die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Was­serversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den An­forderungen entsprechen, die sich aus dem WHG, aus auf Grund des WHG erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Die jeweiligen Anforderungen begründen nur einen zwingenden Versagungsgrund, wenn schädliche Gewässerveränderungen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG) nicht auch durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen ausgeglichen oder vermieden werden können und eine Ausnahme bzw. Befreiung von den Anforderungen nicht in Betracht kommt. Der Gesetzgeber normiert insoweit ausdrücklich, dass ein Ausgleich durch In­halts- und Nebenbestimmungen (§ 13 WHG) zu prüfen ist.

Nach einer Entscheidung des VG Wiesbaden vom 04.11.2013[3] ist es für einen Wasserversorger insoweit unzumutbar, allein eine einfache Erlaubnis für die Wasserentnahme zu erhalten. Hinreichend ist nur die einen wesentlich höheren Vertrauensschutz einräumende Bewilligung, die WVU im Regelfall für sich beanspruchen sollten. Das Gericht kommt dabei in der Abwägung zwischen der relativ schwachen einfachen Erlaubnis, der gehobenen Erlaubnis und der Bewilligung zu dem Schluss, dass auch die gehobene Erlaubnis unter den Bedingungen des ausgeurteilten Falles keinen ausreichenden Vertrauensschutz bei der Daseinsvorsorge gewährt. Die Leitsätze lauten:

1. Die gehobene Erlaubnis sichert die Stellung ihres Inhabers in zivilrechtlicher Hinsicht ähnlich ab, wie die einer Bewilligung, da in beiden Fällen ein Dritter nicht die Einstellung der Wassergewinnung verlangen kann.
2. Die gehobene Erlaubnis gewährt zwar auf der einen Seite zu einer der Bewilligung ähnliche Rechtsposition, ist aber anderseits durch die Genehmigungsbehörde wie eine einfache Erlaubnis und damit viel leichter widerruflich als eine Bewilligung.
3. Im Rahmen der zu prüfenden Unzumutbarkeit für eine wasserrechtliche Bewilligung ist bei einem Unternehmen der öffentlichen Daseinsvorsorge zwingend eine ortsnahe Wassergewinnung und -versorgung mit zu berücksichtigen. Dies insbesondere dann, wenn für die Wassergewinnungsanlage ein Wasserschutzgebiet ausgewiesen wurde.

Antragsgrundlage sind sowohl die von den WVU bereits nachgewiesenen Investitionen für die der Grundwasserförderung unmittelbar dienenden Anlagen, als auch auf den Zweck der öffentlichen Wasserversorgung, dem die Gewässernutzung dient.[4] Nach der Entscheidung des VG Wiesbaden vom 04.11.2013 wird ein öffentlich rechtlicher Bestandsschutz nur durch eine Bewilligung gewährt. Es ist einem öffentlichen Wasserversorger nicht zumutbar, allein auf den Bestand einer Erlaubnis zu vertrauen, deren Widerruf allein im Ermessen der Behörde steht. Insoweit regelt § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG, dass eine Bewilligung nur aus den in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 VwVfG genannten Gründen ganz oder teilweise widerrufen werden kann.

Der gesicherte Betrieb der Anlagen des WVU für die an die Wasserversorgung angeschlossenen Einwohner stellt ein erhebliches öffentliches und auch wirtschaftliches Interesse dar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass durch die öffentlichen Anlagen eine ortsnahe Wassergewinnung und -versorgung gewährleistet wird. Diese im Rahmen des § 50 Abs. 2 WHG relevanten Gesichtspunkte stellen Positionen dar, die im Rahmen der hier zu prüfenden Unzumutbarkeit aufgrund seiner Eigenschaft als Unternehmen der öffentlichen Daseinsvorsorge zwingend mit zu berücksichtigen sind.



[1] Vgl. Begründung zum Entwurf der Bundesregierung für das neue WHG in BR-Drs. 280/09 S. 149.

[2] Vgl. Drost/Ell, Das neue Wasserrecht,  Boorberg Verlag, 1. Aufl. 2013, S. 62 ff.

[3] VG Wiesbaden, Urt. v. 04.11.2013, 6 K 1384/12.WI.

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