Allgemeine Entsorgungsbedingungen (AEB)


Die Leistungsbeziehung durch nicht öffentliche Abgaben auf der Grundlage kommunaler Satzungen können auch als Entgelte auf der Basis privatrechtlicher Verträge unter Geltung der dann sog. „AEB“ erhoben werden.

Die Benutzungsentgelte werden als Gegenleistung für die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (Benutzung) erhoben. Deren Höhe ergibt sich aus dem jeweiligen Preisblatt, wobei sich die Abrechnungseinheiten an der Größe der bebauten und befestigten Grundstücksfläche orientieren. Flächen, deren Niederschlagswasser eindeutig auf dem Grundstück verbleibt (Zisternen, Gartenbewässerung, Versickerung usw.) oder in Brauchwasseranlagen Verwendung findet, werden grundsätzlich nicht berechnet. In der Regel erfolgt eine jährliche Abrechnung mit monatlichen Abschlägen.

Für die zu errichtenden Anlagen könnten im Einzelfall auch Baukostenzuschüsse anfallen. Diese können zur Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehenden Kosten für die Herstellung, den Ausbau, dieVerbesserung und die Erneuerung der entsprechenden Abwasserbeseitigungseinrichtung genutzt werden. Dabei kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwasserbeseitigungseinrichtung zugrunde gelegt werden. Hierbei können auch Vorauszahlungen erhoben werden.

Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner für sämtliche rechtlichen Fragestellungen. Unser besonderer Fokus liegt auf dem Komunalrecht und der Beratung von Unternehmen der Ver- und Entsorgungswirtschaft.

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