Leitbilder – Deutsch

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A. Wasser ist eine knappe Ressource. Obwohl die Erde ein Wasserplanet ist – ca. 2/3 der Erdoberfläche sind mit Wasser bedeckt -, sind jedoch nur ca. 3% davon Süßwasser. Der Großteil hiervon ist dem Menschen wiederum nur schwer zugänglich. Während einige Regionen über Wasserreichtum verfügen, herrscht in anderen extreme Wasserarmut und –mangel. Im Lichte des ansteigenden Wasserverbrauchs, der ständig wachsenden Weltbevölkerung und des Klimawandels wird Wasser zu einem immer wichtigeren Gut und nimmt in der Weltpolitik einen immer größeren Stellenwert ein. Ferner birgt die Tatsache, dass eine Vielzahl von Süßwasserressourcen (Flüsse, Seen, Grundwasser, etc.) von zwei oder mehr Staaten geteilt wird, zusätzliches Konfliktpotential. Vor diesem Hintergrund kommt das internationale Wasserrecht ins Spiel, welches Regelungen für die kooperative Nutzung, die Verteilung, Verwaltung und Schutz dieser lebenswichtigen Ressource bereit stellt und auf einen Ausgleich der verschiedenen Interessen abzielt. Das Wasser-Projekt des Max-Planck-Instituts erforscht und analysiert die Herausforderungen, die sich für das internationale Wasserrecht im Rahmen regionaler Wasserkonflikte stellen.

http://www.mpil.de/ww/de/pub/forschung/forschung_im_detail/glob_wisstransf/wasser.cfm

B. Die Aufgaben des Wasserrechtes sind, das Wasser in seinem natürlichen Kreislauf und in allen Aggregatzuständen (Fließgewässer, stehende Gewässer, Grundwasser, Schnee, Eis, Dampf) vor nachteiligen Eingriffen zu schützen sowie eine Vorsorge für die Erhaltung einwandfreier Wasserreserven zu leisten. Zum Zuständigkeitsbereich des Wasserrechts zählen zudem die Sanierung bereits verunreinigter Gewässer, der Schutz von Mensch und Eigentum vor Wassergefahren (Hochwasserschutz), die Ordnung der an die vorhandenen Wasserressourcen gestellten Nutzungsansprüche und die Sicherung der der Allgemeinheit zustehenden Befugnisse an Gewässern (Gemeingebrauch).

http://de.wikipedia.org/wiki/Wasserrecht und http://www.gemeinde-dornum.de/index.php?id=32&type=0&uid=165&cHash=b6ca7a3ec16ff8aa0bf0d4beb5bc884d

C. Internationale Regelungen zum Gewässerschutz

Ein umfassender Gewässerschutz ist heute allein auf nationaler Ebene nicht mehr vorstellbar. So verflochten wie die Wirtschaftbeziehungen der Staaten, so abhängig ist auch der Schutz der Gewässer von der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene. Nur dort können viele der drängenden Probleme gelöst werden.

Einen Ausgleich widerstreitender Interessen zwischen den verschiedenen Staaten ermöglicht dabei das sog. Umweltvölkerrecht, das nur souveräne Staaten, ausnahmsweise auch internationale Organisationen berechtigen oder verpflichten kann. Für den einzelnen Bürger wirkt es dagegen nicht bindend.

Für den Gewässerschutz ist der Teil des Völkerrechts besonders wichtig, der als Völkervertragsrecht bezeichnet wird. Völkerrechtliche Verträge können zwischen verschiedenen Staaten auf bilateraler oder multilateraler Ebene geschlossen werden. Damit ein solches Regelwerk in Kraft treten kann, also für alle Vertragsparteien verbindlich wird, muss es zuvor von den beteiligten Staaten ratifiziert werden. Durch diese innerstaatliche Zustimmung wird der völkerrechtliche Vertrag Bestandteil der jeweiligen nationalen Rechtsordnung und verpflichtet den nationalen Gesetzgeber, Regelungen zu treffen, die das Vertragswerk im nationalen Recht umsetzen. In der deutschen Normenhierarchie rangieren die völkerrechtlichen Verträge daher über formellen Parlamentsgesetzen. Soweit der Gesetzgeber seiner Umsetzungsverpflichtung nicht nachkommt, entfalten die völkerrechtlichen Verträge in der Regel keine unmittelbare Rechtverbindlichkeit für den einzelnen Bürger.

Die Bundesrepublik Deutschland ist zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen zum Schutz diverser Gewässer beigetreten. Diese lassen sich grundsätzlich die Kategorien einteilen:

  • Abkommen zum Schutz internationaler Wasserläufe
  • Meeresschutzabkommen

Hinter den einzelnen Übereinkommen stehen inzwischen zumeist internationale Kommissionen oder Gremien. Sie sind zwar in der Regel nicht zur verbindlichen Rechtsetzung für die Mitgliedsstaaten ermächtigt, dennoch kommt ihnen bei der Überwachung und Fortentwicklung der vertraglichen Vereinbarungen eine entscheidende Rolle zu.

http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/gewschr/regelungen-international.htm

D. An die natürliche Ressource Wasser werden unterschiedlichste Nutzungsansprüche gestellt. Einerseits dient es dem Menschen als elementare Lebensgrundlage, andererseits wird es von der modernen Industriegesellschaft zum Transport von Waren, Schmutzfrachten und Wärme, zur Gewinnung von Rohstoffen, Energie und Produkten oder auch zu Freizeitaktivitäten eingesetzt. Dabei konkurrieren häufig wirtschaftliche und ökologische Interessen.

Um einen Ausgleich zwischen verschiedenen Nutzungsinteressen herzustellen und gleichzeitig die Ressourcen im Gemeinwohlinteresse vor einer übermäßigen Nutzung zu bewahren, ist eine interessenausgleichende Bewirtschaftung der Gewässer erforderlich. In der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen dies die Bestimmungen des nationalen Gewässerschutzrechts.

Die wichtigste Rechtsmaterie des Gewässerschutzrechts ist das Wasserhaushalts- oder Wasserwirtschaftsrecht. Es regelt die haushälterische Bewirtschaftung der in der Natur verfügbaren Wasserressourcen nach Menge und Güte. Der Begriff des Wasserhaushaltsrechts ist allerdings mit demjenigen des Gewässerschutzrechts nicht völlig deckungsgleich. Zum Gewässerschutzrecht gehören auch Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten, soweit sie dem Schutz der Gewässer dienen. Einzelne Vorschriften des Wasserwege- und Wasserverkehrsrechts (vgl. z. B. § 5 S. 3 WaStrG; § 1 Abs. 1 Nr. 2, II BinSchAufG) bezwecken in diesem Zusammenhang ebenso einen Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, wie bestimmte strafrechtliche Regelungstatbestände (vgl. §§ 324 Abs. 1; 327 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Das Gewässerschutzrecht kann damit als die Summe aller Vorschriften definiert werden, die dem Gewässerschutz dienen können.

http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/gewschr/regelungen-national.htm

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