Abwasser/Wasserentsorgung

Abwasser/Wasserentsorgung

Die Abwasserabgabe ist eine Sonderabgabe, die seit 1981 von den Ländern für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer erhoben wird. Sie wird auf Grundlage der § 54 bis 61 WHG und den jeweiligen Landesgesetzen erhoben. Die Abwassereinleitung ist von essenzieller Bedeutung, da hierdurch auch schädliche Stoffe in ein Gewässer eingebracht werden. Daher müssen Abwasseranlagen einen technischen Mindeststandard nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik besitzen. Für Industrien gilt unter Umständen sogar, die Vorgaben die beste verfügbare Technik einzuhalten. Hinzu kommt, dass Abwasseranlagen in einer angemessenen Frist an sich ändernde technische Anforderungen anzupassen sind. Die Grundsätze der Abwasserbeseitigung sind in § 55 WHG zu finden. Der Begriff des „Abwassers“ ist sowohl nach dem WHG als auch nach dem Abwasserabgabengesetz gleich gestaltet. Damit hat sich der Gesetzgeber für eine enge Begriffsbestimmung entschieden und eine kongruente Auslegung des Begriffes ermöglicht.

Abwasser kann in zwei Arten unterschieden werden, das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser. Hiervon abzugrenzen ist das wild abfließende Niederschlagswasser, welches nicht zuvor in Sammeleinrichtungen (z.B. Dachrinnen, Gräben) eingebracht wurde. Die Abwasserbeseitigung wird im Allgemeine als Pflichtaufgabe einer juristischen Person des öffentlichen Rechts übertragen.


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